WIR SIND UMGEZOGEN!

Sie finden uns in unseren neuen Räumlichkeiten in der Wilhelmstrasse 2 in Müllheim.

Zum 01.08.2018 wurde die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter erlaubnispflichtig und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Erlaubniserlangung.

Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung werden in den §§ 15, 15a MaBV in der ab dem 01.08.2018 geltenden Fassung geregelt:

  • Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 EUR pro Schadenfall und 1.000.000 EUR für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres.
  • Die Versicherung muss Deckung für die sich aus der Tätigkeit als Wohnimmobilien- verwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für reine Vermögensschäden gewähren.
  • Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen müssen mitversichert sein, soweit sie nicht selbst verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Der Versicherungsschutz muss eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen.

Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen müssen daraufhin überprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Pflichtversicherung entsprechen.

Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein, denn:

  • Die Versicherungssumme ist zu gering
  • Es ist keine unbegrenzte Nachhaftung vereinbart
  • Versichert ist pauschal jede Form der Immobilienverwaltung oder es sind weitere Tätigkeiten mitversichert

Der letzte Punkt wird leicht übersehen. Die neue Berufshaftpflichtversicherung betrifft eben (nur) Wohnungseigentums- und Mietverwalter; für diese Tätigkeiten muss die Versicherungssumme vorrätig und „reserviert“ sein. Nicht zulässig ist es deshalb, wenn daneben auch noch die Verwaltung von Gewerbeimmobilien im gleichen Deckungsstock mitversichert ist, was jedoch meist in den bestehenden Versicherungen für „Haus-, Grundstücks-, Wohnungseigentumsverwalter“ der Fall ist.

Auch weitere Tätigkeiten wie z. B. Immobilienmakler dürfen nicht auf den Deckungsstock der Pflichtversicherung zugreifen können. Für all diese bislang mitversicherten Tätigkeiten muss eine separate Versicherung oder ein weiterer Deckungsstock vereinbart werden.

Das bedeutet, dass jede bestehende Berufshaftpflichtversicherung, in der „Hausverwalter“ ausschließlich oder auch nur mitversichert sind, bis spätestens 01.03.2019 angepasst werden muss.

Wir bieten eine Versicherungslösung auf der Berechnungsbasis von Wohneinheiten an, die sowohl für WEG-Verwalter als auch für die Verwalter fremder und eigener Wohnimmobilien geeignet ist. Bei Interesse kontaktieren Sie uns gerne.

AMEX & Zeller
Versicherungsmakler GmbH

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79379 Müllheim

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