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Dass auf Renteneinkünfte auch Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind ist bekannt. Wer eine gesetzliche Rente bezieht, zahlt seit 2009 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Die andere Hälfte zahlt die Rentenversicherung. Bei Zusatzversorgungen wie z. B. einer Betriebsrente muss der Rentner den vollen Beitrag in Höhe von 14,6 Prozent entrichten.

Bei Schweizer Renten, die man als ehemaliger Grenzgänger bezieht, war die Sache etwas komplizierter. Die erste Versicherungssäule, die AHV, ist umlagefinanziert und entspricht der gesetzlichen Rente in Deutschland. Hier war ebenfalls nur der halbe Beitragssatz von 7,3 Prozentfür die Krankenversicherung fällig. Daneben existiert jedoch noch die zweite Säule, diePensionskasse. Die Krankenkassen betrachteten Renten aus der Pensionskasse lange Zeit wie eine Zusatzversorgung und verlangten hier den vollen Beitrag in Höhe von 14,6 Prozent.

Ende 2016 hat jedoch das deutsche Bundessozialgericht geklärt, dass die Einkünfte aus Schweizer Pensionskassen wie eine gesetzliche Rente zu behandeln sind. Damit war entschieden, dass auch für Renten aus Schweizer Pensionskassen nur der halbe Beitrag von 7,3 Prozent zur Krankenversicherung zu bezahlen ist.

Die Umsetzung dieses Urteils bei den deutschen Krankenkassen lässt jedoch zu wünschen übrig. Kaum eine Kasse hat von sich aus die bis 2016 zu viel bezahlten Beiträge zurückerstattet. Alle verlangen einen Antrag. Doch um einen Antrag zu stellen, muss man erst einmal wissen, dass die bisher bezahlten Beiträge zu hoch waren. Und selbst auf diese Information wurde teilweise von den Krankenkassen verzichtet.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt unbedingt, Widerspruch gegen die Beitragsberechnung einzulegen und sich als Betroffener auf keinen Fall von der Krankenkasse „abwimmeln“ zu lassen. Zu viel bezahlte Beiträge können binnen 4 Jahren zurückverlangt werden.

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